Optima Pensionskasse

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Umwandlung der Vermögenswirksamen Leistungen (VL) zugunsten einer Versorgung bei der Optima Pensionskasse

Es gibt eine Möglichkeit, die Altersversorgung zu erhöhen, ohne auch nur einen Euro monatlich weniger in der Tasche zu haben.

Ist in den Tarifverträgen die Verwendung der Vermögenswirksamen Leistungen* zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung (BAV) möglich, so kann der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, anstatt der VL einen bestimmten Betrag in die Optima Pensionskasse zu investieren.

So spart der Arbeitnehmer Steuern und, sofern er nicht oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze verdient, er und sein Arbeitgeber jeweils den Anteil an den Sozialabgaben. Wie eine solche Rechnung aussehen kann, zeigt nachfolgendes Beispiel:

Auswirkungen auf das verfügbare Nettoeinkommen

Gehaltsabrechnung mit Vermögenswirksamen Leistungen (VL) ohne bAV Variante A
VL fließen in die bAV
Variante B
VL mit bAV optimiert
Entgelt monatlich 2.000 Euro 2.000 Euro 2.000 Euro
Zuzüglich VL + 40 Euro + 40 Euro + 40 Euro
Entgeltumwandlung - 40 Euro - 76 Euro
Steuer- und Sozialversicherungs-pflichtiges Entgelt 2.040 Euro 2.000 Euro 1.964 Euro
Steuer (Klasse I/0)
(inkl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
- 267 Euro - 257 Euro - 247 Euro
Sozialversicherungen
(ca. 20,4%**)
- 416 Euro - 408 Euro - 400 Euro
Abzug VL - 40 Euro
Verfügbares Nettogehalt 1.317 Euro 1.335 Euro 1.317 Euro

**Bei einem Entgelt unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen.

In unserem Beispiel gehen wir von einem identischen aktuellem Bruttogehalt aus. Man hat jedoch bei Anlage in Form von VL nur einen Betrag von 40 Euro zur Verfügung.

Wenn jedoch die optimierte BAV gewählt wird, können durch die Steuer- und Sozialabgabenersparnis 76 Euro angelegt werden, ohne netto auch nur einen Euro weniger in der Tasche zu haben.

Wenn sich das nicht lohnt!


* Vermögenswirksame Leistungen sind zusätzlich zum Gehalt erbrachte Geldleistungen vom Arbeitgeber in vielen Firmen sogar bis zu einem Betrag von 40 Euro im Monat. Voraussetzung ist natürlich, dass ein entsprechender Sparvertrag abgeschlossen wurde. Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Vermögenswirksame Leistungen bezahlt, ist in dem jeweils gültigen Tarifvertrag geregelt.